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GRÜNDUNGSSATZUNG VON FÜR ALLE FÄLLE E.V. VOM 15. MÄRZ 2002 MIT DEN ÄNDERUNGEN VOM 2. MAI UND 21. JUNI 2002


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen »Für alle Fälle e. V.«

  2. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

  3. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister Charlottenburg eingetragen werden.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben
  1. Der Verein wendet sich insbesondere an Menschen, die Insassen und Insassinnen in psychiatrischen Anstalten waren oder sind (im Folgenden Psychiatriebetroffene genannt) oder von psychiatrischer Behandlung bedroht sind und fördert a) mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO und b) die öffentliche Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Vorsorge.

  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere
    zu a) durch den Aufbau und Betrieb von Selbsthilfe- und Beratungsstellen sowie durch die Erarbeitung und Begleitung von neuartigen Angeboten für Psychiatriebetroffene und
    zu b) durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Form von Fortbildungen, Fachkongressen, Vorträgen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit zu den Belangen von Psychiatriebetroffenen.

§ 3 Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den »Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt e. V.« in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an. Jede natürliche oder juristische Person kann ordentliches Mitglied werden, wenn sie in der Regel sechs Monate verbindlich im Verein mitgearbeitet hat, oder förderndes Mitglied, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand vorläufig entscheidet und den die Mitgliederversammlung bestätigt.

  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliedschaft endet,

    1. wenn ein Mitglied seinen Austritt gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt oder

    2. wenn die verbindliche Mitarbeit im Verein oder die Unterstützung der Ziele des Vereins endet. Dann kann der Vorstand vorläufig und die Mitgliederversammlung endgültig ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Das Mitglied soll vor Beschlußfassung gehört werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Eine Geschäftsführung und ein Beirat können berufen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich sowie auf Verlangen a) des Vorstands, b) der Geschäftsführung, c) von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder oder d) von mindestens 20% der pychiatriebetroffenen ordentlichen Mitglieder stattfinden.

  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt sind die erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Mitsprache von Psychiatriebetroffenen wird besonders geschützt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung gültig, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmt; er ist dennoch ungültig, wenn die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten psychiatriebetroffenen Mitglieder dagegen stimmt. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

  4. Bei Entscheidungen, die das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen MitarbeiterInnen des Vereins betreffen, sind diese nicht stimmberechtigt.

  5. Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins erfordert eine ¾-Mehrheit.

  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Versammlungsleiter/in, eine/n Protokollführer/in und die Tagesordnung.

  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des Vorstands, wählt ihn und gibt ihm Richtlinien zur Vereinsarbeit. Sie kann Beschlüsse des Vorstands aufheben und Vorstandsmitglieder vorzeitig abwählen. Sie nimmt den Tätigkeits- und den Finanzbericht entgegen und entscheidet darüber, ob und inwieweit die Mitglieder des Vorstands entlastet werden. Sie beschließt die Geschäftsordnung des Vereins.

  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen unter Angabe von Ort und Zeit sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festgehalten und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben werden.

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 3 oder 5 Personen. Er wird für ein Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Schriftliche oder telekommunikative Beschlußfassung ist zulässig. Über Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  3. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder. Für Geschäfte mit einem Wert von über 5.000,- Euro im Einzelfall und bei langfristigen Verbindlichkeiten sowie zur Einstellung und Entlassung von MitarbeiterInnen des Vereins muß der Vorstand mehrheitlich gemeinsam handeln. Von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist er freigestellt.

  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden zur Auflage gemacht werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Die Mitglieder sind alsbald darüber zu informieren.

§ 8 Geschäftsführung
  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.

  2. Die Geschäftsführung, bestehend aus einer oder mehrerer Personen, führt die laufenden Geschäfte des Vereins neben dem Vorstand. Sie ist verantwortlich für die Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse und für den Geschäftsverkehr mit Dritten.

  3. Ihre Amtszeit endet durch Kündigung des Vorstands.

§ 9 Beirat

Der Vorstand beruft in den Beirat Personen, die durch ihre gesellschaftliche Funktion die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen. Der Beirat unterstützt den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung.

§ 10 Salvatorische Klausel

Diese Satzung bleibt gültig, wenn einzelne Vorschriften der Satzung sich als ungültig erweisen. Die ungültige Vorschrift der Satzung ist alsdann durch die Mitgliederversammlung in rechtswirksamer Form so zu ergänzen bzw. anzuwenden, daß der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.